Die Satzung der ALIG

Neufassung genehmigt durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 5. Juni 2016

KAPITEL I. - Name, Sitz, Dauer

Art.1. Der Verein heißt „ASSOCIATION LUXEMBOURGEOISE DES INTOLERANTS AU GLUTEN ASBL“ (ALIG asbl).
Ihr eingetragener Sitz befindet sich in L-1210 Luxemburg, 4, rue Barblé, kann jedoch durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung, die im Einklang mit dieser Satzung und dem Gesetz vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen entscheidet, an jeden anderen Ort im Großherzogtum Luxemburg verlegt werden.
Ihre Dauer ist unbegrenzt.

KAPITEL II - Gegenstand und Mittel

Art.2. Der Verein vereint Personen, Eltern oder gesetzliche Vertreter von Menschen mit Zöliakie, Glutenunverträglichkeit oder Dermatitis herpetiformis bzw. deren gesetzliche Vertreter sowie jede Persönlichkeit, die sich regelmäßig im Kampf gegen die Krankheit engagiert.
Sie verfolgt ihre Ziele allein oder in Zusammenarbeit mit den Behörden, mit Ärzten sowie mit allen interessierten Organisationen oder Personen.

Mit Ausnahme jeglicher politischer oder religiöser Aktivitäten möchte der Verein:

beim. Sammeln, Schreiben und Verbreiten aller Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit Zöliakie und Dermatitis herpetiformis, insbesondere solchen, die die Ausübung einer glutenfreien Ernährung fördern;
b. Bereitstellung von Informationen zu modernen Screening- und Behandlungsmethoden und Förderung der Organisation ihrer Anwendung;
vs. Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu dieser Krankheit;
d. Erleichterung nationaler und internationaler Kontakte zwischen Zöliakiepatienten, ihren Familien, ähnlichen Vereinen und allen Betroffenen, um gegenseitige Hilfe zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu fördern;
e. Förderung der Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung dieser Patienten;
f. auf gemeinnütziger Basis alles umsetzen, was zur Erreichung seiner Ziele beitragen kann;
G. mit den luxemburgischen Behörden in Kontakt stehen, um den Status von Menschen mit Zöliakie zu verteidigen und zu verbessern.

KAPITEL III - Mitglieder

Der Verein besteht aus einer unbegrenzten Anzahl aktiver Mitglieder. Es kann nicht weniger als fünf sein.

Der Verein umfasst:
beim. aktive Mitglieder: gelten nur als aktive Mitglieder, Patienten, Eltern oder gesetzliche Vertreter von Patienten oder Angehörigen von Gesundheitsberufen, die den Betrag des Jahresabonnements bezahlt haben.
An den Abstimmungen der Generalversammlung können nur aktive Mitglieder teilnehmen.
b. Ehrenmitglieder: Dies sind diejenigen, die Dienstleistungen erbracht haben, insbesondere medizinische und paramedizinische, die dem Verein gemeldet wurden. Sie sind von Beiträgen befreit.

Der Verwaltungsrat kann scheidenden Präsidenten und Ehrenmitgliedern den Titel eines Ehrenpräsidenten an jede Person verleihen, die einen moralischen oder materiellen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele geleistet hat. Ehrenmitglieder können als solche keine Rechte an der Verwaltung oder am Vermögen des Vereins geltend machen.

Kunst 4. Die aktive Mitgliedschaft wird vom Verwaltungsrat auf schriftliche oder mündliche Anfrage verliehen. Aufgrund der bloßen Tatsache des Antrags auf Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, diese Statuten einzuhalten.
Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller bei der Hauptversammlung Berufung einlegen, die als letztes Mittel entscheidet.

Kunst 5. Die Mitgliedschaft ist verloren:
beim. durch schriftlichen Rücktritt;
b. durch den Tod des Inhabers;
vs. im Falle der Nichtzahlung des Jahresabonnements;
D. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung, die Ehren- oder Anstandsgesetze kann der Ausschluss vorbehaltlich der anschließenden Zustimmung der Hauptversammlung vorläufig durch den Vorstand ausgesprochen werden.

KAPITEL IV - Beiträge, Geschäftsjahr, Ressourcen

Kunst 6. Die Höhe des Beitrags wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Betrag liegt zunächst bei 25 EUR (fünfundzwanzig Euro).
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Zu den Ressourcen des Vereins gehören:
beim. die Höhe der Beiträge;
B. staatliche und kommunale Zuschüsse;
vs. Schenkungen und Vermächtnisse, die sie unter den Voraussetzungen des Artikels 16 des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen annehmen kann;
d. alle Ressourcen, die sich aus der Erreichung seines Ziels im Rahmen des Gesetzes ergeben.

KAPITEL V - Verwaltung

Kunst 7. Der Verein wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung mit der Mehrheit der Wähler gewählt. Ihr Mandat dauert zwei Jahre und ist erneuerbar.
Der Vorstand besteht aus aktiven Mitgliedern.
Ausscheidende Mitglieder können wiederernannt werden. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder, falls dies nicht möglich ist, vom Vizepräsidenten einberufen und tritt von Amts wegen nach der Generalversammlung zusammen.
Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die des Präsidenten entscheidend.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, eine Entscheidung zu treffen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Verwaltungsrat ist zuständig für alle Handlungen im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszwecks, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten hat. Er kann den Sekretär anweisen, aktuelle Angelegenheiten zu evakuieren.
Um den Verein zu binden, müssen die Handlungen des Verwaltungsrates die Unterschrift des Präsidenten oder in Abwesenheit des Vizepräsidenten und des Sekretärs tragen.
Für alle Bankgeschäfte, die einen Betrag von 5000,00 EUR (fünftausend Euro) überschreiten, ist die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und des Schriftführers oder Schatzmeisters erforderlich.

Kunst 8. Der Verwaltungsrat kann von einem technischen Rat und / oder Arbeitsgruppen unterstützt werden. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat ernannt.

KAPITEL VI - Hauptversammlung

Kunst 9. Die Befugnisse der Generalversammlung sowie die Rechte der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus den Artikeln 4 und 12 des geänderten Gesetzes vom 21.04.1928 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen. Alle von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Ad-hoc-Register eingetragen, vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet und am Sitz des Vereins aufbewahrt, wo alle Mitglieder sowie Dritte Einsicht nehmen können.
Auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder kann die Generalversammlung außerhalb der Tagesordnung Beschlüsse fassen.
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich im zweiten Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wird außerdem immer dann einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies für erforderlich halten. Für die Einberufung der Hauptversammlung ist in jedem Fall der Vorstand zuständig.
Die Einberufungen erfolgen per einfachem Brief oder per E-Mail mit der Tagesordnung mindestens zehn klare Tage vor dem Datum der Generalversammlung.
Alle aktiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht in der Generalversammlung, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, dies wird durch die Satzung oder das Gesetz anders entschieden.
Die Mitglieder können sich auf der Hauptversammlung von einem anderen aktiven Mitglied vertreten lassen.

Kunst 10. Der Verwaltungsrat muss der Generalversammlung einen Lagebericht sowie den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und einen Haushaltsentwurf für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorlegen. Die Konten werden von zwei von der Hauptversammlung ernannten Wirtschaftsprüfern für die Dauer eines Jahres kontrolliert.

KAPITEL VII – Änderungen der Satzung. Auflösung

Kunst 11. Für die Satzungsänderung gelten die Regeln des geänderten Gesetzes vom 21.04.1928 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen.
Die Auflösung und Liquidation des Vereins richten sich ebenfalls nach dem geänderten Gesetz vom 21.04.1928 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird sein Nettovermögen einem gemeinnützigen Verein zugewiesen, der für gemeinnützige Zwecke anerkannt ist, oder einer Stiftung, die einen Gegenstand verfolgt, der dem in Artikel 2 der Satzung definierten ähnlich ist und von der Generalversammlung.

KAPITEL VIII - Allgemeine Bestimmungen

Kunst 12. Interne Regelungen können vom Verwaltungsrat festgelegt werden, der sie dann von der Hauptversammlung genehmigen lässt.
Diese mögliche Regelung soll die verschiedenen Punkte regeln, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die interne Verwaltung der Vereinigung beziehen.

Kunst 13. Für alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereine und Stiftungen.