ALIG-Statuten

KAPITEL I. - Name, Sitz, Dauer

Art.1. Der Verein heißt „ASSOCIATION LUXEMBOURGEOISE DES INTOLERANTS AU GLUTEN ASBL“ (ALIG asbl).
Der Hauptsitz befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg, kann jedoch durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung gemäß diesen Statuten und dem geänderten Gesetz vom 21. April 1928 an einen anderen Ort des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden über Vereine und gemeinnützige Stiftungen.
Ihre Dauer ist unbegrenzt.

KAPITEL II - Gegenstand und Mittel

Art.2. Der Verein bringt Menschen, Eltern oder gesetzliche Vertreter von Menschen mit Zöliakie oder Glutenunverträglichkeit oder Dermatitis herpetiformis oder deren gesetzlichen Vertretern sowie jede Persönlichkeit zusammen, die sich regelmäßig für den Kampf gegen die betreffende Krankheit einsetzt.
Sie verfolgt ihre Ziele allein oder in Zusammenarbeit mit den Behörden, mit Ärzten sowie mit allen interessierten Organisationen oder Personen.

Mit Ausnahme jeglicher politischer oder religiöser Aktivitäten möchte der Verein:

beim. Sammeln, Schreiben und Verbreiten aller Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit Zöliakie und Dermatitis herpetiformis, insbesondere solchen, die die Ausübung einer glutenfreien Ernährung fördern;
b. Bereitstellung von Informationen zu modernen Screening- und Behandlungsmethoden und Förderung der Organisation ihrer Anwendung;
vs. Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu diesen Krankheiten;
d. Erleichterung nationaler und internationaler Kontakte zwischen Zöliakiepatienten, ihren Familien, ähnlichen Vereinen und allen Betroffenen, um gegenseitige Hilfe zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu fördern;
e. Förderung der Bildung, Berufsausbildung und Beschäftigung dieser Patienten;
f. auf gemeinnütziger Basis alles umsetzen, was zur Erreichung seiner Ziele beitragen kann;
G. Kontakt mit den luxemburgischen Behörden aufnehmen, um den Status von Menschen mit Zöliakie, Glutenunverträglichkeit oder Dermatitis herpetiformis zu verteidigen und zu verbessern.

KAPITEL III - Mitglieder

Der Verein besteht aus einer unbegrenzten Anzahl aktiver Mitglieder. Es kann nicht weniger als fünf sein.

Der Verein umfasst:
beim. aktive Mitglieder: gelten nur als aktive Mitglieder, Patienten, Eltern oder gesetzliche Vertreter von Patienten oder Angehörigen von Gesundheitsberufen, die den Betrag des Jahresabonnements bezahlt haben.
An den Abstimmungen der Generalversammlung können nur aktive Mitglieder teilnehmen.
b. Ehrenmitglieder: Dies sind diejenigen, die Dienstleistungen erbracht haben, insbesondere medizinische und paramedizinische, die dem Verein gemeldet wurden. Sie sind von Beiträgen befreit.

Der Verwaltungsrat kann scheidenden Präsidenten und Ehrenmitgliedern den Titel eines Ehrenpräsidenten an jede Person verleihen, die einen moralischen oder materiellen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele geleistet hat. Ehrenmitglieder können als solche keine Rechte an der Verwaltung oder am Vermögen des Vereins geltend machen.

Kunst 4. Die aktive Mitgliedschaft wird vom Verwaltungsrat auf schriftliche oder mündliche Anfrage verliehen. Aufgrund der bloßen Tatsache des Antrags auf Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, diese Statuten einzuhalten.
Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller bei der Hauptversammlung Berufung einlegen, die als letztes Mittel entscheidet.

Kunst 5. Die Mitgliedschaft ist verloren:
beim. durch schriftlichen Rücktritt;
b. durch den Tod des Inhabers;
vs. im Falle der Nichtzahlung des Jahresabonnements;
d. im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Statuten, die Gesetze der Ehre oder des Anstands.
Der Ausschluss kann vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer späteren Genehmigung durch die Hauptversammlung vorläufig ausgesprochen werden.

KAPITEL IV - Beiträge, Geschäftsjahr, Ressourcen

Kunst 6. Die Höhe des Beitrags wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt und darf den Betrag von 100,00 EUR (einhundert Euro) nicht überschreiten.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Zu den Ressourcen des Vereins gehören:
beim. die Höhe der Beiträge;
b. staatliche und kommunale Subventionen;
vs. Spenden und Vermächtnisse, die es unter den Bedingungen von Artikel 16 des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen annehmen kann;
d. alle Ressourcen, die sich aus der Erreichung seines Ziels im Rahmen des Gesetzes ergeben.

KAPITEL V - Verwaltung

Kunst 7. Der Verein wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung mit der Mehrheit der Wähler gewählt. Ihr Mandat dauert zwei Jahre und ist erneuerbar.
Der Vorstand besteht aus aktiven Mitgliedern.
Ausscheidende Mitglieder können wiederernannt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen mit Stimmenmehrheit untereinander einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten einberufen oder andernfalls vom stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die des Präsidenten entscheidend.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, eine Entscheidung zu treffen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Verwaltungsrat ist zuständig für alle Handlungen im Zusammenhang mit der Erreichung des Vereinszwecks, mit Ausnahme derjenigen, die das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten hat. Er kann den Sekretär anweisen, aktuelle Angelegenheiten zu evakuieren.
Um den Verein zu binden, müssen die Handlungen des Verwaltungsrates die Unterschrift des Präsidenten oder in Abwesenheit des Vizepräsidenten und des Sekretärs tragen.
Für alle Bankgeschäfte, die einen Betrag von 5000,00 EUR (fünftausend Euro) überschreiten, ist die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und des Sekretärs oder Schatzmeisters erforderlich. Für Bankgeschäfte von weniger als 5000,00 EUR (fünftausend Euro) ist die Unterschrift des Schatzmeisters ausreichend.

Kunst 8. Der Verwaltungsrat kann von einem technischen Rat und / oder Arbeitsgruppen unterstützt werden. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat ernannt.

KAPITEL VI - Hauptversammlung

Kunst 9. Die Zuschreibungen der Generalversammlung sowie die Rechte der Mitglieder sind insbesondere in den Artikeln 4 und 12 des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über Vereinigungen und gemeinnützige Stiftungen festgelegt. Alle von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden in ein Ad-hoc-Register eingetragen, das vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und vom Sekretär unterzeichnet und am Sitz des Vereins aufbewahrt wird, wo alle Mitglieder und Dritte sie einsehen können.
Auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder kann die Generalversammlung außerhalb der Tagesordnung Beschlüsse fassen.
Die Generalversammlung tritt im ersten Semester mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie wird auch einberufen, wenn der Verwaltungsrat oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies für erforderlich hält. In jedem Fall ist der Verwaltungsrat für die Einberufung der Hauptversammlung verantwortlich.
Die Einberufungen erfolgen per einfachem Brief oder per E-Mail mit der Tagesordnung mindestens zehn klare Tage vor dem Datum der Generalversammlung.
Alle aktiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht in der Generalversammlung, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, dies wird durch die Satzung oder das Gesetz anders entschieden.
Die Mitglieder können sich auf der Hauptversammlung von einem anderen aktiven Mitglied vertreten lassen.

Kunst 10. Der Verwaltungsrat muss der Generalversammlung einen Lagebericht sowie den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und einen Haushaltsentwurf für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vorlegen. Die Konten werden von zwei von der Hauptversammlung ernannten Wirtschaftsprüfern für die Dauer eines Jahres kontrolliert.

KAPITEL VII - Änderungen der Satzung, Auflösung

Kunst 11. Für die Änderung der Statuten gelten die Regeln des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen.
Die Auflösung und Liquidation des Vereins unterliegt ebenfalls dem geänderten Gesetz vom 21. April 1928 über Vereine und gemeinnützige Stiftungen.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird sein Nettovermögen einem gemeinnützigen Verein zugewiesen, der für gemeinnützige Zwecke anerkannt ist, oder einer Stiftung, die einen Gegenstand verfolgt, der dem in Artikel 2 der Satzung definierten ähnlich ist und von der Generalversammlung.

KAPITEL VIII - Allgemeine Bestimmungen

Kunst 12. Interne Regelungen können vom Verwaltungsrat festgelegt werden, der sie dann von der Hauptversammlung genehmigen lässt.
Diese mögliche Regelung soll die verschiedenen Punkte regeln, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die interne Verwaltung der Vereinigung beziehen.

Kunst 13. Die Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen gelten für alle Fälle, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind.